| 1. |
|
Geltungsbereich,
abweichende Bedingungen des Auftraggebers |
|
|
|
| |
|
Für unsere Angebote,
Annahmeerklärungen, Verträge, Lieferungen und Leistungen gelten
ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(„AGB“). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende
Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir
haben diesen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten die AGB auch für
alle künftigen Geschäfte. |
|
|
|
| 2. |
|
Angebote,
Vertragsschluss, Schriftform, Vertraulichkeit |
|
|
|
| 2.1 |
|
Sofern nicht anders
angegeben oder vereinbart, sind unsere Angebote und Kostenvoranschläge,
insbesondere bezüglich Preis und Lieferzeit, unverbindlich. |
| 2.2 |
|
Der Auftraggeber ist
an seine Bestellung zwei Wochen gebunden. Ein wirksamer Vertrag kommt
erst mit schriftlicher Bestätigung der bei uns eingegangenen Bestellung
oder, insoweit abweichend von Ziff. 2.3, durch Annahme unserer Lieferung
durch den Auftraggeber zustande. |
| 2.3 |
|
Bestellungen, Annahmeerklärungen,
Änderungen, Ergänzungen und sonstige Vereinbarungen, die vor
oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Schriftform. Vertragsänderungen sollen schriftlich niedergelegt
werden. |
| 2.4 |
|
Unsere Angebote nebst
Anlagen, insb. Abbildungen, Kalkulationen und Zeichnungen, dürfen
ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. |
|
|
|
| 3. |
|
Unsere
Leistungen, Wareneingangskontrolle, prozessbedingte Abweichungen, Werkzeuge |
|
|
|
| 3.1 |
|
Unsere Leistungen, insbesondere
Beschichtungen, erfolgen nach den im Einzelvertrag vereinbarten Spezifikationen
sowie nach den anerkannten Regeln der Technik und den geltenden oder
allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. |
| 3.2 |
|
Vorbehaltlich einer
anders lautenden Vereinbarung sind wir zur Durchführung einer Wareneingangskontrolle
nicht verpflichtet; insbesondere sind wir nicht verpflichtet, zu überprüfen,
ob sich die Werkstücke bei Anlieferung in einem gemäß
Ziff. 6.3 verarbeitungsgerechten Zustand befinden. |
| 3.3 |
|
Vorbehaltlich einer
anders lautenden Vereinbarung sind wir nicht verpflichtet, zu prüfen,
ob sich die bearbeiteten Werkstücke für eine bestimmte Verwendung
eignen, insbesondere zum Einbau in bestimmte Produkte. |
| 3.4 |
|
Vorbehaltlich einer
anders lautenden Vereinbarung führen wir vor der Bearbeitung keine
Wasserstoffentsprödungen durch. |
| 3.5 |
|
Vorbehaltlich einer
anders lautenden Vereinbarung bearbeiten wir Hohlkörper nur an
den Außenflächen. Korrosionen an den unbehandelten Flächen
werden nicht verhindert. |
| 3.6 |
|
Leichte Abweichungen
der bearbeiteten Werkstücke von einem dem Auftrag zugrunde liegenden
Muster sind galvanischen und chemischen Prozessen immanent und gehören,
auch soweit sie auf Qualitätsunterschiede des Rohmaterials zurückzuführen
sind, zum Inhalt unserer vertragsgemäßen Leistung; entsprechendes
gilt für trotz fachgerechter Bearbeitung der uns überlassenen
Werkstücke auftretende Formveränderungen, Spannungsrisse,
Beeinträchtigungen der Maß- und Passgenauigkeit, Witterungsschäden
und Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen
Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess. |
| 3.7 |
|
Nach der Bearbeitung
der Werkstücke erfolgende Verformungen oder thermische Behandlungen
durch uns oder durch den Auftraggeber können die Haftfestigkeit
der Beschichtung beeinträchtigen. Das gilt auch dann, wenn sich
probegalvanisierte Teile ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen
ließen bzw. wenn eine probeweise durchgeführte thermische
Behandlung die Eigenschaften der Beschichtung nicht beeinträchtigt
hat. |
| 3.8 |
|
Die bearbeiteten Werkstücke
sind durch Schwitzwasser und Korrosion (z.B. Reibkorrosion, Spannungsrisskorrosion,
usw.) gefährdet. |
3.9 |
|
Soweit nicht anders
vereinbart, bleiben zur Bearbeitung der Werkstücke von uns hergestellte
Werkzeuge, Vorrichtungen, Anoden, usw. unser Eigentum und werden nicht
an den Auftraggeber herausgegeben. Dies gilt auch dann, wenn sie dem
Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden. Vorrichtungen, Anoden,
usw. werden aus Umweltschutzgründen spätestens 6 Monate nach
der letzten Verwendung von uns entsorgt. |
|
|
|
| 4. |
|
Preise,
Mehraufwand, Preisänderungen |
|
|
|
| 4.1 |
|
Soweit nicht anders
angegeben oder vereinbart, verstehen sich unsere Preise rein netto in
Euro ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung
und zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. |
| 4.2 |
|
Die Preise gelten ausschließlich
für in verarbeitungsgerechtem Zustand gemäß Ziff. 6.3
angelieferte Werkstücke. Zusätzlich erforderliche Arbeiten,
insbesondere das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, Altmetallüberzügen,
usw., das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern
sowie die Erstellung von Prüfberichten sind gesondert zu vergüten. |
| 4.3 |
|
Kalkulatorische Grundlage
unserer Preise sind die Material-, Energie- und Lohnkosten zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses. Fehlt eine Festpreisabrede und liegt zwischen
Vertragsschluss und vereinbartem Lieferzeitpunkt ein Zeitraum von mehr
als einem Monat, sind wir im Falle von Steigerungen der in Satz 1 genannten
Kosten berechtigt und im Falle von Senkungen der in Satz 1 genannten
Kosten verpflichtet, die Preise entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen
Änderungen bei Material-, Energie- und Lohnkosten angemessen anzupassen.
Vorgenannte Kostenänderungen werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen
nachweisen. |
|
|
|
| 5. |
|
Zahlungsbedingungen,
Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht |
|
|
|
| 5.1 |
|
Sofern nichts anderes
ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Abnahme im Sinne
von Ziff. 9.3 bzw. Teilabnahme im Sinne von Ziff. 9.4 und Rechnungserhalt
ohne Abzüge von Skonti zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges
berechnen wir unbeschadet weiterer Rechte gesetzliche Verzugszinsen
in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz. |
| 5.2 |
|
Die Aufrechnung des
Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig. |
| 5.3 |
|
Ein Zurückbehaltungsrecht
kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen,
entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aus demselben Vertragsverhältnis beruht. |
|
|
|
| 6. |
|
Pflichten
des Auftraggebers, Anlieferung, Mängel der zu bearbeitenden Werkstücke,
Regenerationen, Lagerung |
|
|
|
| 6.1 |
|
Vorbehaltlich einer
anders lautenden Vereinbarung obliegt es ausschließlich dem Auftraggeber
zu überprüfen, ob sich die bearbeiteten Werkstücke für
ihre spätere Verwendung eignen. |
| 6.2 |
|
Der Auftraggeber hat
uns bereits bei seiner Bestellung, spätestens jedoch vor der Bearbeitung
der Werkstücke durch uns, den Grundwerkstoff des zu bearbeitenden
Werkstücks, den Wärmebehandlungszustand, die Zugfestigkeit,
die zu beschichtenden Flächen und die Passung genau anzugeben;
sofern nicht anders vereinbart, übernehmen wir insoweit keine Überprüfungspflichten.
Der Auftraggeber hat ferner die Mindestschichtdicke vor der Bearbeitung
durch uns an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen. |
| 6.3 |
|
Soweit nicht anders
vereinbart, hat der Auftraggeber die zu bearbeitenden Werkstücke
auf seine Kosten und Gefahr in verarbeitungsgerechtem Zustand anzuliefern.
Insbesondere müssen die angelieferten Werkstücke sauber und
trocken sein, sowie frei von Öl, eingebranntem und sonstigem Fett,
Silikon, Kunststoffen, Teer, Trennmitteln, Altmetallüberzügen,
Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, Schweißschlacke, Graphit
und Farbanstrichen (die Verwendung von frisch aufgebrachten Korrosionsschutzölen
bleibt hiervon unberührt). Die Werkstücke dürfen ferner
keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen, Grate oder ähnliche, den
Galvanikprozess schädigende Fehler aufweisen; Gewinde müssen
ausreichend unterschnitten sein. |
| 6.4 |
|
Den von uns zu bearbeitenden
Werkstücken ist ein Lieferschein mit genauer Angabe von Stückzahl
und Gesamtgewicht beizufügen. |
| 6.5 |
|
Vorbehaltlich einer
abweichenden Vereinbarung hat der Auftraggeber uns ein für eine
Oberflächenbehandlung vorgesehenes Probestück oder geeignetes
Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung für einen Zeitraum von
mindestens sechs Wochen zu Testzwecken zu überlassen. |
| 6.6 |
|
Befinden sich die Werkstücke
bei Anlieferung nicht in verarbeitungsgerechtem Zustand gemäß
Ziff. 6.3 oder wird uns kein Probestück oder Materialmuster gem.
Ziff. 6.5 überlassen, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen;
weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Besteht der Auftraggeber
dennoch auf einer Bearbeitung, können wir die einwandfreie Veredelung
der Werkstücke, insbesondere eine bestimmte Maßhaltigkeit,
Haltbarkeit, Haftfestigkeit, Korrosionsfestigkeit, Oberflächenreinheit
und Farbhaltung der zu bearbeitenden Stücke und aufzutragenden
Schicht, nicht gewährleisten; dies gilt auch dann, wenn wir beschädigte
Werkstücke vereinbarungsgemäß vor der Veredelung regenerieren. |
| 6.7 |
|
Um Beeinträchtigungen
der Eigenschaften der angebrachten Beschichtung zu verhindern, müssen
bearbeitete Werkstücke, die nicht unmittelbar weiterverarbeitet
werden, vom Auftraggeber fach-gerecht, insbesondere korrosionsgeschützt,
gelagert werden. |
|
|
|
| 7. |
|
Lieferung,
Liefertermine und -fristen, Höhere Gewalt, Selbstbelieferung, Vermögensverschlechterung,
Teillieferungen, Leistungsverzug |
| 7.1 |
|
Vorbehaltlich einer
abweichenden Vereinbarung erfolgen unsere Lieferungen ab Werk. |
| 7.2 |
|
Sofern keine anderslautende
Vereinbarung getroffen wurde, sind vereinbarte Liefertermine und -fristen
unverbindlich. Lieferfristen beginnen erst, wenn alle kaufmännischen
und technischen Fragen zwischen uns und dem Auftraggeber geklärt
sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen erbracht
hat, insbesondere die zu bearbeitenden Werkstücke angeliefert hat. |
| 7.3 |
|
In Fällen Höherer
Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Umstände, z.B. rechtmäßige
Streiks oder Aussperrungen, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie-
und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, die uns ohne eigenes
oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, unsere
Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist
zu erbringen, verlängern sich diese Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub
von mehr als vier Monaten, können die Parteien vom Vertrag zurücktreten.
Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt. |
| 7.4 |
|
Bei nicht erfolgter
oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung mit zur Bearbeitung erforderlichen
Materialien geraten wir gegenüber dem Auftraggeber nicht in Verzug,
sofern wir die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung
nicht zu vertreten haben. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit
den zur Bearbeitung erforderlichen Materialien aus von uns nicht zu
vertretenden Gründen nicht erfolgt, sind wir zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. |
| 7.5 |
|
Wird nach Vertragsschluss
erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, können
wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis der Auftraggeber die
Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Wir
können eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Auftraggeber
Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu
bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Wir sind nach Fristablauf berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und / oder bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen. |
| 7.6 |
|
Wir sind in für
den Auftraggeber zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. |
| 7.7 |
|
Geraten wir in Verzug,
kann der Auftraggeber gemäß Ziff. 11 neben der Leistung Ersatz
des Verzugsschadens verlangen, jedoch mit der Maßgabe, dass der
vertragstypische, bei Vertragsschluss vorhersehbare Schaden höchstens
das Dreifache der Vergütung für denjenigen Teil der Leistung
beträgt, mit deren Erbringung wir uns in Verzug befinden. |
| 8. |
|
Verpackung,
Versand, Versicherung gegen Transportschäden, Gefahrübergang |
|
|
|
| 8.1 |
|
Die bearbeiteten Werkstücke
werden durch uns nur soweit verpackt, als sie uns verpackt zugesandt
wurden, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wieder
verwendbar ist. Soweit der Auftraggeber hierüber hinausgehend eine
Verpackung verlangt, wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. |
| 8.2 |
|
Soweit nicht anders
vereinbart, erfolgt eine Versendung der bearbeiteten Werkstücke
nur auf Wunsch des Auftraggebers und nur auf dessen Kosten. Vorbehaltlich
einer anders lautenden Weisung des Auftraggebers erfolgt die Auswahl
des Beförderers nach unserem freien Ermessen. Eine Versicherung
gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen
des Auftraggebers und auf dessen Rechnung. Werden wir als Spediteur
tätig, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp);
bei Abweichungen gehen sie diesen AGB vor. |
| 8.3 |
|
Die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung der Werkstücke sowie ihres zufälligen Untergangs
geht auf den Auftraggeber über, sobald die Werkstücke zwecks
Versendung unser Werk verlassen haben oder an den Beförderer übergeben
wurden. Nimmt der Auftraggeber die bearbeiteten Werkstücke nicht
rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurden, geht die Gefahr mit
Zugang der Bereit-stellungsanzeige auf den Auftraggeber über. |
|
|
|
| 9. |
|
Abholung,
Lagergeld, Abnahme, Teilabnahme |
|
|
|
| 9.1 |
|
Soweit nicht anders
vereinbart, muss der Auftraggeber abholfähig oder versandfertig
gemeldete Werkstücke unverzüglich abholen bzw. zum Versand
freigeben. |
| 9.2 |
|
Wird die Abholung oder
der Versand der bearbeiteten Werkstücke aus Gründen verzögert,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, können wir dem Auftraggeber,
beginnend einen Monat nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, Lagergeld
in Höhe von 1% der Vergütung für die betreffende Leistung
für jeden angefangenen Monat in Rechnung stellen, höchstens
jedoch 5% des jeweiligen Rechnungsbetrages. Der Auftraggeber kann einen
geringeren Schaden nachweisen, wir können einen höheren Schaden
nachweisen. |
| 9.3 |
|
Sofern keine wesentlichen
Mängel vorliegen und eine Abnahme der bearbeiteten Werkstücke
nicht nach ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen ist, hat der Auftraggeber
die bearbeiteten Werkstücke unverzüglich nach der Lieferung
abzunehmen. Die Abnahme kann auch stillschweigend, z.B. durch Ingebrauchnahme
der bearbeiteten Werkstücke erfolgen. Die Abnahme gilt als erfolgt,
wenn der Auftraggeber die bearbeiteten Werkstücke nicht innerhalb
einer durch uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu
verpflichtet ist. |
| 9.4 |
|
Soweit für den
Auftraggeber zumutbar, können wir Teilabnahmen verlangen und die
entsprechenden Leistungen gesondert abrechnen. Ziff. 9.3 findet auf
Teilabnahmen entsprechende Anwendung. |
| 10. |
|
Untersuchung,
Mängelansprüche |
|
|
|
| 10.1 |
|
Der Auftraggeber ist
verpflichtet, die bearbeiteten Werkstücke unverzüglich nach
Empfang und vor ihrer Weiterverarbeitung zu untersuchen. Sofern die
Werkstücke direkt an einen Dritten zur Weiterverarbeitung geliefert
werden, hat der Auftraggeber zu veranlassen, dass dieser die Werkstücke
unverzüglich untersucht. |
| 10.2 |
|
Offensichtliche Mängel
sind innerhalb einer Frist von 12 Tagen ab Empfang der Werkstücke
schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel sind innerhalb einer
Frist von 12 Tagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt
der Auftraggeber die Untersuchung oder die Mangelanzeigefrist, so gilt
ein Werkstück in Ansehung des nicht (rechtzeitig) angezeigten Mangels
als mangelfrei und Rechte des Auftraggebers wegen des Mangels sind ausgeschlossen. |
| 10.3 |
|
Mängelansprüche
bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit
sowie bei Mängeln, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung entstehen (z.B. unsachgemäße
Lagerung, übermäßige Beanspruchung, sonstige nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzte äußere Einflüsse). Bei
Klein- und Massenteilen bestehen Mängelansprüche wegen Ausschuss-
oder Fehlmengen nur dann, wenn sich die Ausschuss- oder Fehlmenge auf
mindestens 2,5% der jeweils angelieferten Gesamtmenge der von uns zu
bearbeitenden Werkstücke beläuft. |
| 10.4 |
|
Vorbehaltlich einer
anders lautenden Vereinbarung kommen Mängelansprüche nicht
in Betracht, sofern diese darauf gestützt werden, dass sich die
bearbeiteten Werkstücke nicht für eine bestimmte Verwendung
eignen. |
| 10.5 |
|
Bei berechtigten Beanstandungen
sind wir zunächst zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung
eines neuen Werks (Nacherfüllung) berechtigt. Kommen wir dieser
Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt
die Nacherfüllung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche
fehl oder ist dem Auftraggeber die Nacherfüllung unzumutbar, so
kann der Auftraggeber - unbeschadet des gesetzlichen Rechts zur Selbstvornahme
– Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten. |
| 10.6 |
|
Mängelansprüche
verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme im Sinne von Ziff. 9.3
bzw. Teilabnahme im Sinne von Ziff. 9.4, es sei denn, uns fällt
Arglist oder Vorsatz zur Last oder der Mangel wird von einer Beschaffenheitsgarantie
erfasst. |
| 10.7 |
|
Schadensersatzansprüche
wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit unsere Haftung
nicht nach Maßgabe der Ziff. 11 ausgeschlossen oder beschränkt
ist. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. 10 geregelten
Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. |
| 11. |
|
Haftung |
|
|
|
| 11.1 |
|
Wir haften unbeschränkt
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger
Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren
Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber
vertrauen durfte („wesentliche Nebenpflicht“), ist unsere
Haftung auf vertragstypische, bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden
begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten,
die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören, haften wir
nicht. |
| 11.2 |
|
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse
berühren nicht unsere Haftung für eine übernommene Beschaffenheitsgarantie,
für Arglist, für Schäden aus der Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit sowie für Produktfehler nach Maßgabe
des Produkthaftungsgesetzes. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. |
| 11.3 |
|
Soweit unsere Haftung
nach dieser Ziff. 11 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen. |
| 11.4 |
|
Mit Ausnahme von Ansprüchen
aus unerlaubter Handlung verjähren Schadenersatzansprüche
des Auftraggebers, für die nach dieser Ziff. 11 die Haftung beschränkt
ist, in zwölf Monaten gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. |
| 12. |
|
Unternehmerpfandrecht,
vertragliches Pfandrecht, Sicherungsübereignung |
|
|
|
| 12.1 |
|
An von uns bearbeiteten
Werkstücken steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. |
| 12.2 |
|
Ungeachtet der Regelung
in Ziff. 12.1 bestellt uns der Auftraggeber an den uns zur Bearbeitung
übergebenen Werkstücken ein vertragliches Pfandrecht, welches
der Sicherung unserer Vergütung aus dem Vertrag dient. Soweit nicht
anders vereinbart, gilt das vertragliche Pfandrecht auch für Forderungen
aus früheren Verträgen, soweit sie mit dem Gegenstand des
aktuellen Vertrages in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen
Lebenssachverhalt stehen. |
| 12.3 |
|
Werden die bearbeiteten
Werkstücke dem Auftraggeber vor vollständiger Zahlung unserer
Vergütung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt
vereinbart, dass uns zur Sicherung unserer Ansprüche aus diesem
Vertrag bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung das Miteigentum
an diesen Werkstücken („Sicherungsware“)
im Verhältnis des Wertes der Sicherungsware zu unserer ausstehenden
Vergütung übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch
ersetzt ist, dass der Auftraggeber die Sicherungsware für uns verwahrt.
Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Auftraggebers
an uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber
von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind; wir
sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts durch Zahlung herbeizuführen.
Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber
einem Dritten, dem er die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände
zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten.
Wir nehmen die Abtretung hiermit an. |
| 12.4 |
|
Der Auftraggeber darf
Werkstücke, an welchen wir ein Pfandrecht haben, und Sicherungsware
weder verpfänden noch übereignen. Er darf Sicherungsware jedoch
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterverkaufen
oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen
Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten.
Eine etwaige Verarbeitung der Sicherungsware durch den Auftraggeber
zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung
für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. |
| 12.5 |
|
Für den Fall, dass
der Auftraggeber durch Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung
der Sicherungsware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen
neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt
er uns zur Sicherung unserer Ansprüche aus diesem Vertrag schon
jetzt das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Miteigentumsanteils,
den wir bereits an der Sicherungsware innehatten. |
| 12.6 |
|
Für den Fall des
Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten Sicherungsware oder der aus
ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf
unser Sicherungseigentum hinzuweisen. |
| 12.7 |
|
Der Auftraggeber tritt
uns zur Sicherung unserer Forderung schon jetzt alle auch künftig
entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung
der Sicherungsware in Höhe unseres Miteigentumsanteils ab. Wir
nehmen die Abtretung hiermit an. Solange wir Eigentümer der Ware
sind, sind wir bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes
berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung
zu widerrufen. |
| 12.8 |
|
Der Auftraggeber wird
ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung
resultierenden Forderungen gegen seine Kunden einzuziehen. Unsere Befugnis,
die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch
verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nach und sind wir deshalb befugt, die Forderungen
selbst einzuziehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns auf Verlangen
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen
Unterlagen auszuhändigen und den Kunden die Abtretung mitzuteilen. |
| 12.9 |
|
Der Auftraggeber ist
verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Sicherungsware zu unterrichten und den Dritten unverzüglich
auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen. |
| 12.10 |
|
Der Auftraggeber ist
verpflichtet, die Sicherungsware sorgfältig zu verwahren, ausreichend
gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und unter Versicherungsschutz
zu halten. Der Auftraggeber tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines
Schadensfalles gegen sein Versicherungsunternehmen zustehenden Ansprüche,
soweit sie sich auf Sicherungsware beziehen, an uns ab; wir nehmen die-se
Abtretung an. |
| 12.11 |
|
Auf Verlangen des Auftraggebers
sind wir nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet,
wenn der Auftraggeber sämtliche Forderungen erfüllt hat oder
wenn der realisierbare Wert aus den gesamten uns eingeräumten Sicherheiten
die Gesamtsumme unserer Forderungen gegenüber dem Auftraggeber
um mehr als 10% übersteigt. |
| 12.12 |
|
Stellt der Auftraggeber
nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über
sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf
unser Verlangen zur Herausgabe der noch in unserem Eigentum stehenden
Sicherungsware verpflichtet. Ferner ist der Auftraggeber bei vertragswidrigem
Verhalten, insbe-sondere bei Zahlungsverzug, nach Mahnung zur Herausgabe
der Sicherungsware an uns verpflichtet. Schließlich ist der Auftraggeber
in diesen Fällen verpflichtet, uns unverzüglich eine Aufstellung
über die noch vorhandene Sicherungsware, auch soweit sie verarbeitet
ist, nebst einer Aufstellung über die Forderungen an Drittschuldner
zu übersenden. |
| 13. |
|
Abtretung,
Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit |
|
|
|
| 13.1 |
|
Die Abtretung von Ansprüchen
gegen uns ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt. |
| 13.2 |
|
Vorbehaltlich einer
abweichenden Vereinbarung ist ausschließlicher Erfüllungsort
für sämtliche Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus diesem
Vertrag unser Sitz, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. |
| 13.3 |
|
Es gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich. |
| 13.4 |
|
Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz, sofern der Auftraggeber Kaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder seinen Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an
jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. |
| 13.5 |
|
Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages. Die Vertragsparteien sind
verpflichtet, die jeweils unwirksamen Bestimmungen durch eine ihrem
erkennbar angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende
rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen. |
 |
|
Allgmeine Geschäftsbedingungen
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